Beim Thema Erbschaft denkt man in erster Linie an Emotionen, Erinnerungen und das Weitergeben von Vermögenswerten. Doch neben den persönlichen Aspekten spielt auch der steuerliche Teil eine
Rolle. Im Kanton Aargau gibt es klare Regeln, wer auf eine Erbschaft Steuern zahlen muss und in welcher Höhe. In diesem Text geben wir Ihnen einen verständlichen Überblick über die wichtigsten
Punkte rund um die Erbschaftssteuer im Aargau.
Grundsätzlich erhebt der Kanton Aargau eine Erbschaftssteuer auf Vermögenswerte, die im Todesfall auf eine andere Person übergehen. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, in welchem Verhältnis der Erbe zur verstorbenen Person stand. Die Steuerpflicht und die Höhe der Steuer hängen davon ab, wie eng das verwandtschaftliche Verhältnis war.
Ehepartner und direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) sind im Aargau komplett von der Erbschaftssteuer befreit. Sie müssen keine Steuern auf erhaltene Erbschaften zahlen, unabhängig von der Höhe des Vermögens.
Eltern zählen ebenfalls zur ersten Steuerklasse und sind wie Ehepartner und Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit.
Für andere Verwandte und Personen ausserhalb der engsten Familie gelten jedoch bestimmte Steuersätze.
Im Aargau werden Erben je nach Beziehung zur verstorbenen Person in verschiedene Steuerklassen eingeteilt:
Klasse 1: Lebenspartner
Lebenspartner, die in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung mit der verstorbenen Person gelebt haben, zahlen je nach Höhe der Erbschaft zwischen
4 % und 9 % Erbschaftssteuer.
Klasse 2: Geschwister und Grosseltern
Für Geschwister und Grosseltern beträgt der Steuersatz zwischen 6 % und 23 %.
Andere Personen
Alle übrigen Personen, zum Beispiel Neffen, Nichten, Cousins oder Freunde, zahlen eine Erbschaftssteuer von 12 % bis 32 %, je nach Höhe
des geerbten Vermögens.
Die Steuer wird progressiv berechnet: je höher die Erbschaft, desto höher der Prozentsatz.
In vielen anderen Kantonen oder Ländern existieren sogenannte Freibeträge oder Freigrenzen bei der Erbschaftssteuer, unter denen keine Steuer anfällt. Anders im Kanton Aargau:
Es gibt keine Freibeträge oder Freigrenzen.
Das bedeutet, dass jeder steuerpflichtige Erbteil ab dem ersten Franken versteuert werden muss, sobald keine Steuerbefreiung besteht.
Dies führt dazu, dass selbst kleinere Erbschaften bei entfernteren Verwandten oder Freunden eine Steuerpflicht auslösen können.
Entscheidend ist, wo die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Im Aargau wird das gesamte weltweite Vermögen einer verstorbenen Person versteuert, mit Ausnahme von Grundstücken und
Immobilien, die sich ausserhalb des Kantons oder im Ausland befinden.
Immobilien und Grundstücke, die sich in einem anderen Kanton oder einem anderen Land befinden, werden in der Regel dort besteuert, wo sie liegen. Der Kanton Aargau besteuert dafür nur den restlichen Teil des Nachlasses.
Zusammengefasst:
Inländisches und weltweites bewegliches Vermögen (wie Bargeld, Wertschriften, Schmuck) wird im Aargau besteuert.
Liegenschaften ausserhalb des Kantons oder Auslandimmobilien werden nicht im Aargau versteuert.
Im Kanton Aargau haften die Empfänger der Erbschaft selbst für die Zahlung der Erbschaftssteuer.
Das bedeutet: Jeder Erbe oder jede Erbin ist persönlich verantwortlich, die auf ihn oder sie entfallende Steuer zu begleichen.
Das Steueramt stellt nach Eingang der Erbschaftsmeldung einen Steuerbescheid aus. Darin wird genau festgelegt, wie hoch die Steuerlast für den jeweiligen Erben ist und bis wann diese zu
begleichen ist.
Wichtig zu wissen:
Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, entfällt auch die Steuerpflicht. Wer eine Erbschaft aber annimmt, haftet automatisch für die anfallende Steuer.
Obwohl Erbschaften und Schenkungen ähnliche finanzielle Transfers darstellen, werden sie steuerlich separat behandelt.
Erbschaftssteuer betrifft Übertragungen, die durch den Tod einer Person ausgelöst werden.
Schenkungssteuer betrifft freiwillige Übertragungen unter Lebenden.
Im Kanton Aargau gelten für beide Steuerarten dieselben Steuersätze und Steuerklassen. Das heisst:
Wer eine Schenkung von einer Person erhält, die nicht Ehepartner oder direkter Nachkomme ist, zahlt in ähnlicher Weise eine Schenkungssteuer wie bei einer Erbschaft.
Auch bei Schenkungen gibt es im Aargau keine Freibeträge. Sobald eine Schenkung erfolgt, muss sie beim Steueramt gemeldet und entsprechend versteuert werden, falls eine Steuerpflicht
besteht.
Erbschaften können ein wertvoller Beitrag zur finanziellen Sicherheit sein. Gleichzeitig sollte man sich bewusst sein, dass im Kanton Aargau unter Umständen beträchtliche Steuern anfallen
können.
Wer plant, Vermögen zu übertragen oder zu vererben, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Durch rechtzeitige Planung – etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten oder geeignete testamentarische Regelungen – lassen sich manchmal steuerliche Nachteile vermeiden.
Das Aargauer Steueramt bietet Informationen und persönliche Beratungen an, um Erbende und Erblasser optimal zu unterstützen.
Eine offene Kommunikation innerhalb der Familie und eine klare Nachlassregelung helfen dabei, spätere finanzielle Überraschungen zu vermeiden.