Beim Verkauf von Immobilien kann ein erheblicher Gewinn entstehen – und dieser bleibt in der Schweiz nicht steuerfrei. Auch im Kanton Aargau wird dieser sogenannte Grundstückgewinn besteuert.
Doch wie genau funktioniert das im Aargau? Wer ist zuständig, wie hoch ist der Steuersatz, und welche Besonderheiten gelten? In diesem ausführlichen Überblick erfahren Sie alles Wichtige rund um
die Grundstückgewinnsteuer in diesem Kanton.
Im Gegensatz zu einigen anderen Schweizer Kantonen sind es im Aargau nicht die Gemeinden, sondern ausschliesslich der Kanton, der die Grundstückgewinnsteuer erhebt. Das bedeutet: Egal, ob Sie ein Haus in Aarau, Baden oder Zofingen verkaufen – die Regelungen und Steuersätze sind
überall im Kanton gleich. Diese kantonale Einheitlichkeit macht es einfacher, sich über die steuerlichen Konsequenzen eines Immobilienverkaufs zu informieren und zu planen.
Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer richtet sich im Kanton Aargau in erster Linie nach der Dauer des Eigentums an der Liegenschaft. Je kürzer die Besitzdauer, desto höher fällt der Steuersatz aus. Der maximale Satz beträgt 40 Prozent und gilt für Verkäufe innerhalb des ersten Jahres nach dem Erwerb. Danach reduziert sich der Satz in den ersten elf Jahren jährlich um zwei Prozent. Ab dem zwölften Besitzjahr verringert sich die Steuerlast pro Jahr um ein Prozent, bis der Mindeststeuersatz von fünf Prozent erreicht ist. Dieser gilt, wenn die Immobilie mehr als 25 Jahre im Besitz war.
Eine beispielhafte Staffelung sieht so aus:
Nach 1 Jahr: 40 %
Nach 5 Jahren: 32 %
Nach 10 Jahren: 22 %
Nach 15 Jahren: 16 %
Nach 25 Jahren: 6 %
Ab 26 Jahren: 5 %
Diese kontinuierliche Absenkung des Steuersatzes belohnt langjährige Eigentümer – ein Anreiz, Immobilien nicht kurzfristig zu handeln.
Bemessungsgrundlage der Steuer ist der sogenannte steuerbare Grundstückgewinn. Dieser berechnet sich aus dem Verkaufserlös abzüglich der ursprünglichen Anlagekosten und bestimmter abzugsfähiger Aufwendungen.
Wenn keine Kaufpreiszahlung erfolgt ist – zum Beispiel bei einer Schenkung – wird stattdessen der amtlich geschätzte Verkehrswert als Verkaufserlös angesetzt.
Die Anlagekosten setzen sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis und wertvermehrenden Investitionen zusammen. Darunter fallen beispielsweise Ausbauten, Erweiterungen oder andere bauliche Massnahmen, die den Wert der Immobilie nachhaltig steigern. Nicht abzugsfähig sind hingegen gewöhnliche Unterhaltskosten wie Malerarbeiten oder Reparaturen, die dem Werterhalt dienen.
Laut dem kantonalen Steuergesetz (§104 StG) gelten unter anderem folgende Ausgaben als abzugsfähig:
Planungskosten
Baukosten für Neu- und Erweiterungsbauten
Gebühren für Notar und Grundbuch
Maklerprovisionen
Kosten für Immobilieninserate
Grundeigentümerbeiträge (z. B. Erschliessungskosten)
Vorfälligkeitsentschädigungen bei der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek infolge Verkauf
allfällige Mehrwertabgaben
Diese Posten können den zu versteuernden Gewinn zum Teil erheblich reduzieren – es lohnt sich also, Quittungen und Verträge gut aufzubewahren.
Wer ein Gebäude mehr als zehn Jahre im Besitz hatte, kann im Kanton Aargau statt der effektiven Anlagekosten auch eine Pauschale ansetzen. Diese orientiert sich am Verkaufserlös und variiert je nach Besitzdauer. Je länger das Eigentum, desto niedriger fällt die Pauschale im Verhältnis zum Verkaufspreis aus.
Hier ein Auszug aus der Staffelung:
Nach 11 Jahren: 80 % des Verkaufserlöses
Nach 15 Jahren: 76 %
Nach 20 Jahren: 71 %
Ab 25 Jahren: 65 %
Diese pauschale Methode bietet den Vorteil einer vereinfachten Steuererklärung – allerdings können in diesem Fall keine weiteren Aufwendungen zusätzlich
geltend gemacht werden.
Die Steuerpflicht trifft im Aargau nur natürliche Personen, die Immobilien aus dem Privatvermögen veräussern. Verkauft eine Person eine privat genutzte Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Baugrundstück und erzielt dabei einen Gewinn, ist dieser Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig.
Juristische Personen, also etwa Aktiengesellschaften oder GmbHs, unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuer. Stattdessen wird ihr Gewinn im
Rahmen der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst. Dasselbe gilt für selbstständig Erwerbende,
wenn das Grundstück zum Geschäftsvermögen gehört.
Nicht nur der klassische Verkauf einer Immobilie fällt unter die Grundstückgewinnsteuer. Auch andere Vorgänge gelten als Veräusserung:
Tausch von Grundstücken
Schenkungen, wenn dadurch ein steuerpflichtiger Mehrwert realisiert wird
Übergang durch Erbschaft oder Erbvorbezug
Zwangsverwertungen (z. B. bei Pfändungen)
Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, z. B. durch Übergabe einer Immobiliengesellschaft
Umwandlung von Privat- in Geschäftsvermögen
Achtung: Selbst Veränderungen im Miteigentumsverhältnis – etwa wenn ein Partner dem anderen seinen Anteil überträgt – können steuerlich als Veräusserung behandelt werden.
Unter bestimmten Umständen muss die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort bezahlt werden. Das Aargauer Steuerrecht sieht mehrere Fälle vor, in denen die Steuerpflicht aufschiebbar ist:
Eigentumsübertragungen innerhalb der Familie (z. B. zwischen Eltern und Kindern oder Ehegatten)
Bei Schenkungen, gemischten Schenkungen oder Erbvorbezug
Bei Umstrukturierungen oder Güterzusammenlegungen
Ein weiterer wichtiger Fall ist der sogenannte Ersatzkauf: Wird eine selbst genutzte Wohnimmobilie verkauft, darf der Gewinn steuerfrei bleiben,
wenn das Geld innerhalb von drei Jahren wieder in den Kauf eines gleich genutzten Eigenheims fliesst. Wird zuerst ein neues Eigenheim gekauft
und dann das alte verkauft, muss der zeitliche Abstand höchstens zwei Jahre betragen.
Im Gegensatz zu anderen Steuerarten, wie etwa der Einkommenssteuer, gibt es bei der Grundstückgewinnsteuer keinen Freibetrag im Kanton Aargau.
Jeder steuerpflichtige Gewinn – egal wie klein – ist voll zu versteuern. Umso wichtiger ist es, alle abzugsfähigen Kosten korrekt zu erfassen, um die Steuerlast zu minimieren.
Wer sich einen ersten Überblick verschaffen möchte, kann den steuerpflichtigen Gewinn, den voraussichtlichen Steuersatz und den mutmasslichen Steuerbetrag bequem online mit einem
Grundstückgewinnsteuer-Rechner für den Kanton Aargau berechnen. Solche Tools berücksichtigen Besitzdauer, Investitionen, Verkaufspreis und
andere Faktoren. Die Nutzung ist unkompliziert und liefert innerhalb weniger Minuten ein realistisches Ergebnis
Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau ist ein zentrales Thema beim Verkauf von Immobilien. Obwohl die Regeln auf kantonaler Ebene vergleichsweise klar sind, lohnt sich eine gute Vorbereitung, um keine finanziellen Überraschungen zu erleben. Eine genaue Kenntnis der Besitzdauer, der abzugsfähigen Kosten und der möglichen Aufschubtatbestände kann dabei helfen, die Steuerlast zu optimieren. Besonders wichtig ist es auch, sich frühzeitig Gedanken zu machen, ob ein Ersatzkauf in Frage kommt – denn dieser kann steuerlich sehr vorteilhaft sein.
Gemeinden mit A
5001 Aarau 1 Fächer
5000 Aarau 1 Zustellung
5000 Aarau 3
5004 Aarau 4 Fächer
5000 Aarau Kaserne
5000 Aarau Postauto Aargau
5000 Aarau
5001 Aarau
5004 Aarau
4663 Aarburg Zustellung
4663 Aarburg
5646 Abtwil AG
5645 Aettenschwil
5643 Alikon
5600 Ammerswil AG
5611 Anglikon
5628 Aristau
8905 Arni AG
8905 Arni-Islisberg
5025 Asp
5056 Attelwil
5105 Auenstein
5644 Auw
Gemeinden mit B
5330 Bad Zurzach
5400 Baden 1 Postautodienst
5400 Baden 1 Zustellung
5400 Baden 1
5400 Baden IM
5400 Baden
5401 Baden
5402 Baden
5404 Baden
5405 Baden
5406 Baden
5333 Baldingen
5017 Barmelweid
5637 Beinwil (Freiamt)
5712 Beinwil am See
5454 Bellikon
5636 Benzenschwil
8962 Bergdietikon
8965 Berikon 1 Zustellung
8965 Berikon 1
8965 Berikon 2 Dorf
8965 Berikon
5627 Besenbüren
5618 Bettwil
5023 Biberstein
5413 Birmenstorf AG
5242 Birr-Lupfig Zustellung
5242 Birr-Lupfig
5242 Birr
5244 Birrhard
5708 Birrwil
5706 Boniswil
5623 Boswil
4814 Bottenwil
5620 Bremgarten AG 1 Zustellung
5620 Bremgarten AG 1
5620 Bremgarten AG 2
5620 Bremgarten AG Kaserne
5620 Bremgarten AG
4805 Brittnau
5200 Brugg AG 1 Zustellung
5200 Brugg AG 1
5200 Brugg AG 3
5200 Brugg AG Dist Fil
5200 Brugg AG Kaserne
5200 Brugg AG
5201 Brugg AG
5505 Brunegg
5033 Buchs AG Zustellung
5033 Buchs AG
5736 Burg AG
5632 Buttwil
5334 Böbikon
5315 Böttstein
5076 Bözen
5624 Bünzen
5619 Büttikon AG
Gemeinden mit D
5026 Densbüren
6042 Dietwil
5610 Dintikon LCD
5606 Dintikon
5605 Dottikon Zustellung
5605 Dottikon
5405 Dättwil AG
5312 Döttingen Zustellung
5312 Döttingen
5724 Dürrenäsch
Gemeinden mit E
Gemeinden mit E
5078 Effingen
5445 Eggenwil
5704 Egliswil
5420 Ehrendingen
5074 Eiken
5077 Elfingen
5304 Endingen
5408 Ennetbaden
5018 Erlinsbach
5275 Etzgen
Gemeinden mit F
5615 Fahrwangen
5316 Felsenau AG
5645 Fenkrieden
5525 Fischbach-Göslikon
5467 Fisibach
5442 Fislisbach
5423 Freienwil
5070 Frick Zustellung
5070 Frick
5324 Full-Reuenthal
Gemeinden mit G
5224 Gallenkirch
5272 Gansingen
5412 Gebenstorf
5637 Geltwil
5073 Gipf-Oberfrick
4856 Glashütten
5728 Gontenschwil
5722 Gränichen Zustellung
5722 Gränichen
Gemeinden mit H
5245 Habsburg
5705 Hallwil
5212 Hausen AG
4316 Hellikon
5604 Hendschiken
5626 Hermetschwil-Staffeln
5415 Hertenstein AG
5027 Herznach
5317 Hettenschwil
5613 Hilfikon
5042 Hirschthal
5113 Holderbank AG
5043 Holziken
5075 Hornussen
5277 Hottwil
5510 Hunzenschwil Dist Ba
5510 Hunzenschwil LZ
5502 Hunzenschwil
5607 Hägglingen
Gemeinden mit I
8905 Islisberg
5083 Ittenthal
Gemeinden mit J
8916 Jonen
Gemeinden mit K
4303 Kaiseraugst Liebrüti
4303 Kaiseraugst
5466 Kaiserstuhl AG
5082 Kaisten
5625 Kallern
8956 Killwangen
5416 Kirchdorf AG
5054 Kirchleerau-Moosleerau
5054 Kirchleerau
5314 Kleindöttingen
5313 Klingnau
8109 Kloster Fahr
5322 Koblenz
5742 Kölliken
5444 Künten
5024 Küttigen
5080 Laufenburg
5325 Leibstadt
5733 Leimbach AG
5426 Lengnau AG
5600 Lenzburg 1
5600 Lenzburg 2
5601 Lenzburg Sonderdienste
5600 Lenzburg Zustellung
5600 Lenzburg
5316 Leuggern
5725 Leutwil
5224 Linn
5242 Lupfig
Gemeinden mit M
4312 Magden
5318 Mandach
5616 Meisterschwanden
5465 Mellikon
5507 Mellingen
5737 Menziken
5634 Merenschwand
5274 Mettau
5054 Moosleerau
5037 Muhen
4322 Mumpf
4853 Murgenthal
5630 Muri AG Zustellung
5630 Muri AG
5506 Mägenwil
4313 Möhlin Zustellung
4313 Möhlin
5237 Mönthal
5103 Möriken AG
5642 Mühlau
4812 Mühlethal
5243 Mülligen
4333 Münchwilen AG
Gemeinden mit N
5524 Nesselnbach
5432 Neuenhof Dist Fil
5432 Neuenhof
5702 Niederlenz
5443 Niederrohrdorf
5524 Niederwil AG
5415 Nussbaumen AG Zustellung
5415 Nussbaumen AG
Gemeinden mit O
5225 Oberbözberg
5036 Oberentfelden Zustellung
5036 Oberentfelden
5108 Oberflachs
5062 Oberhof
5273 Oberhofen AG
5727 Oberkulm
8917 Oberlunkhofen
4324 Obermumpf
5452 Oberrohrdorf
5647 Oberrüti
8966 Oberwil-Lieli
5072 Oeschgen
4665 Oftringen 1 Zustellung
4665 Oftringen 1
4665 Oftringen 2
4665 Oftringen PCL
4665 Oftringen SPN
4665 Oftringen
4305 Olsberg
5504 Othmarsingen
Gemeinden mit P
Gemeinden mit Q
Gemeinden mit R
5734 Reinach AG Zustellung
5734 Reinach AG
5057 Reitnau
5332 Rekingen AG
5453 Remetschwil
5236 Remigen
4310 Rheinfelden 1 Zustellung
4310 Rheinfelden 1
4310 Rheinfelden 2
4310 Rheinfelden SPI Logistics A
4310 Rheinfelden
5084 Rheinsulz
5415 Rieden AG
5323 Rietheim
4853 Riken AG
5223 Riniken
5032 Rohr AG
5022 Rombach
4852 Rothrist Zustellung
4852 Rothrist
8919 Rottenschwil
8964 Rudolfstetten
5102 Rupperswil
5235 Rüfenach AG
5464 Rümikon AG
5406 Rütihof
Gemeinden mit S
5745 Safenwil
5614 Sarmenstorf
5503 Schafisheim
5246 Scherz
5116 Schinznach Bad
5107 Schinznach Dorf
5044 Schlossrued
5046 Schmiedrued-Walde
5046 Schmiedrued
5425 Schneisingen
4325 Schupfart
5326 Schwaderloch
5040 Schöftland
5707 Seengen
5703 Seon Zustellung
5703 Seon
5301 Siggenthal Station
5462 Siglistorf
5643 Sins
4334 Sisseln AG
8957 Spreitenbach Zustellung
8957 Spreitenbach
5053 Staffelbach
5603 Staufen
4332 Stein AG
5608 Stetten AG
5233 Stilli
4802 Strengelbach
5034 Suhr Zustellung
5034 Suhr
5085 Sulz AG
Gemeinden mit T
5306 Tegerfelden
5617 Tennwil
5723 Teufenthal AG
5112 Thalheim AG
5300 Turgi
5522 Tägerig
Gemeinden mit U
5028 Ueken
4813 Uerkheim Zustellung
4813 Uerkheim
5619 Uezwil
5222 Umiken
5224 Unterbözberg
5305 Unterendingen
5035 Unterentfelden
5726 Unterkulm Zustellung
5726 Unterkulm
8918 Unterlunkhofen
5417 Untersiggenthal
Gemeinden mit V
5106 Veltheim AG
5232 Villigen PSI
5234 Villigen
5612 Villmergen Dist Fil
5612 Villmergen
5213 Villnachern
4803 Vordemwald
Gemeinden mit W
5046 Walde AG
5624 Waldhäusern AG
4323 Wallbach
5622 Waltenschwil
4317 Wegenstetten
5430 Wettingen 1 Zustellung
5430 Wettingen 1
5430 Wettingen 2
5430 Wettingen 3
5431 Wettingen Sonderdienste
5430 Wettingen
8967 Widen
5276 Wil AG
5103 Wildegg
5058 Wiliberg
5210 Windisch
5463 Wislikofen
5064 Wittnau
5053 Wittwil
5610 Wohlen AG 1 Zustellung
5610 Wohlen AG 1
5610 Wohlen AG 2
5610 Wohlen AG
5512 Wohlenschwil
5063 Wölflinswil
5303 Würenlingen
5436 Würenlos
Gemeinden mit X
Gemeinden mit Y
Gemeinden mit Z
5079 Zeihen
4314 Zeiningen
5732 Zetzwil
4810 Zofingen PostFinance GLKB
4809 Zofingen Postfinance UBS
4809 Zofingen PostFinance UBS
4800 Zofingen PostFinance
4807 Zofingen PostFinance
4808 Zofingen PostFinance
4801 Zofingen Ringier AG
4800 Zofingen Zustellung
4800 Zofingen
5621 Zufikon
4315 Zuzgen