Für viele ausländische Arbeitnehmende im Kanton Aargau ist die Quellensteuer ein fester Bestandteil ihres beruflichen und finanziellen Alltags. Wer im Aargau lebt und arbeitet, aber keine
Niederlassungsbewilligung besitzt, wird in der Regel quellenbesteuert. Das bedeutet, dass die Einkommenssteuer direkt vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Steuerbehörde abgeführt
wird. Dieses System vereinfacht den Prozess für viele, ersetzt jedoch in bestimmten Fällen nicht die Notwendigkeit, eine ordentliche Steuererklärung einzureichen. Wann diese erforderlich ist,
welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Vorteile sowie Nachteile eine ordentliche Besteuerung mit sich bringen kann, wird in diesem Beitrag umfassend erklärt.
Die Quellensteuer ist eine Form der Einkommensteuer, die direkt an der Quelle erhoben wird, also beim Lohn des Arbeitnehmers. Personen, die der Quellensteuer unterliegen, erhalten ihr Gehalt
bereits nach Abzug der Steuer. Dieses Modell betrifft insbesondere ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die ihren Wohnsitz im Aargau haben oder dort arbeiten.
Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Aufgabe, die Steuer einzubehalten und an die zuständige kantonale Steuerverwaltung weiterzuleiten.
Die Höhe der Quellensteuer richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Zivilstand, der Anzahl Kinder und weiteren Faktoren. Sie basiert auf einer standardisierten Tarifstruktur, die allerdings
nicht alle persönlichen Abzugsmöglichkeiten berücksichtigt. Genau hier setzt die ordentliche Veranlagung an, die in bestimmten Fällen entweder obligatorisch ist oder freiwillig beantragt werden
kann.
Die Quellensteuerpflicht gilt im Kanton Aargau grundsätzlich für alle ausländischen Erwerbstätigen ohne Niederlassungsbewilligung, also Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B oder L. Auch
Grenzgänger, die im Ausland wohnen, aber im Aargau arbeiten, unterliegen der Quellenbesteuerung. Ausgenommen davon sind Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C oder Schweizer
Staatsangehörige. Diese werden in der Regel im ordentlichen Steuerverfahren erfasst.
Die Quellenbesteuerung dient dazu, sicherzustellen, dass auch Arbeitnehmende mit temporärem Aufenthalt in der Schweiz ihrer Steuerpflicht nachkommen. Das Verfahren ist unkompliziert und entlastet
die Betroffenen von der Pflicht, jedes Jahr selbstständig eine Steuererklärung auszufüllen. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine ordentliche Steuerveranlagung dennoch notwendig oder sinnvoll
ist.
Eine ordentliche Veranlagung im Aargau ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben oder kann auf Antrag durchgeführt werden.
Die wichtigsten Situationen, in denen eine Steuererklärung notwendig wird, sind die folgenden:
Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person ein Bruttoeinkommen von mindestens 120'000 Franken pro Jahr, wird sie ab diesem Steuerjahr automatisch der ordentlichen Besteuerung unterstellt. Dies
bedeutet, dass sie verpflichtet ist, eine vollständige Steuererklärung einzureichen. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird dabei angerechnet. Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung
gelten dieselben Regeln wie für Personen, die regulär besteuert werden.
Wer neben dem lohnabhängigen Einkommen weitere Einkünfte erzielt, etwa aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalerträgen, Vermietung oder Liegenschaften, muss ebenfalls eine Steuererklärung
einreichen. Dasselbe gilt, wenn ein grösseres Vermögen vorhanden ist, das über die kantonalen Freibeträge hinausgeht. In solchen Fällen verlangt die Steuerbehörde eine umfassende Deklaration, um
die korrekte Besteuerung sicherzustellen.
Wenn eine quellensteuerpflichtige Person mit einer nicht quellensteuerpflichtigen Person verheiratet ist, etwa einem Schweizer Bürger oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung C, erfolgt
die Besteuerung in der Regel im ordentlichen Verfahren. Dies gilt unabhängig vom Einkommen. Die steuerliche Veranlagung erfolgt gemeinsam und basiert auf dem weltweiten Einkommen und Vermögen
beider Ehepartner.
Auch unterhalb der Einkommensgrenze von 120'000 Franken pro Jahr können quellensteuerpflichtige Personen eine freiwillige ordentliche Veranlagung beantragen. Dieser Antrag muss jeweils bis zum
31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Der Antrag kann nicht zurückgezogen werden und gilt für das ganze Steuerjahr. Eine freiwillige Veranlagung kann
sich insbesondere dann lohnen, wenn hohe abzugsfähige Kosten wie Pendlerkosten, Kinderbetreuung, Weiterbildung oder Säule-3a-Einzahlungen vorliegen, die bei der pauschalen Quellenbesteuerung
nicht berücksichtigt wurden.
Wenn eine Person der ordentlichen Veranlagung unterliegt, entweder verpflichtend oder freiwillig, muss sie eine vollständige Steuererklärung einreichen. Diese kann entweder online über das
kantonale Steuerportal oder in Papierform ausgefüllt werden. Die Steuererklärung muss bis zum gesetzlich festgelegten Termin eingereicht werden, wobei Fristverlängerungen beantragt werden
können.
Zu den wichtigsten Unterlagen, die mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen, gehören:
Lohnausweis des Arbeitgebers
Konto- und Zinsnachweise von Banken
Nachweise zu Berufsauslagen wie Fahrkosten, Verpflegung oder Arbeitsmittel
Belege zu abzugsfähigen Kosten wie Krankenkassenprämien, Kinderbetreuung, Aus- und Weiterbildung
Nachweise zu freiwilligen Vorsorgeeinzahlungen (z. B. Säule 3a)
Angaben zu Mietkosten oder Eigenheim
Nach der Einreichung prüft die Steuerverwaltung die Angaben und erlässt eine definitive Steuerveranlagung. Die bereits gezahlte Quellensteuer wird dabei angerechnet. Es kann sein, dass sich eine Steuerrückzahlung ergibt oder eine Nachzahlung fällig wird, je nachdem, wie sich die individuelle Situation im Vergleich zur pauschalen Quellensteuer darstellt.
Die freiwillige oder verpflichtende ordentliche Veranlagung kann für viele Steuerpflichtige Vorteile mit sich bringen:
Die ordentliche Besteuerung erlaubt es, viele persönliche Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Dazu gehören unter anderem Fahrtkosten zur Arbeit, beruflich bedingte Auslagen,
Weiterbildungskosten, Krankheitskosten, Kinderbetreuung und freiwillige Einzahlungen in die Altersvorsorge. Diese Abzüge können die Steuerlast erheblich senken.
Gerade für Personen mit hohen abzugsfähigen Ausgaben kann die ordentliche Besteuerung zu einer geringeren Steuerbelastung führen als die pauschale Quellensteuer. Durch die detaillierte
Deklaration des Einkommens und der Abzüge kann die tatsächliche Steuerlast individuell angepasst werden.
Durch die ordentliche Veranlagung erhalten Steuerpflichtige eine detaillierte Aufstellung ihrer steuerlichen Situation. So ist genau ersichtlich, wie sich die Steuer berechnet, welche Abzüge
gewährt wurden und wie sich das Einkommen auf die Steuerpflicht auswirkt. Das erhöht die Nachvollziehbarkeit und Fairness des Steuerverfahrens.
Trotz der genannten Vorteile bringt die ordentliche Besteuerung auch einige Herausforderungen mit sich:
Das Ausfüllen einer vollständigen Steuererklärung bedeutet Zeitaufwand und erfordert eine systematische Sammlung aller relevanten Unterlagen. Für Personen, die bisher nur mit Quellensteuer zu tun
hatten, kann dies zunächst ungewohnt und kompliziert erscheinen.
In manchen Fällen zeigt sich bei der ordentlichen Besteuerung, dass die pauschal einbehaltene Quellensteuer nicht ausreicht, um die tatsächliche Steuerlast zu decken. In solchen Fällen müssen
Betroffene mit einer Nachzahlung rechnen, die je nach Höhe auch in Raten beglichen werden kann.
Wer eine freiwillige ordentliche Veranlagung beantragt, kann diese nicht widerrufen. Sie gilt für das gesamte Steuerjahr, unabhängig vom späteren Ergebnis der Veranlagung. Deshalb ist eine
vorgängige Beratung empfehlenswert.
Gerade bei komplexen Fällen, zusätzlichem Einkommen oder Unsicherheit bezüglich der möglichen Abzüge ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Steuerberater oder spezialisierte Treuhandunternehmen im Aargau bieten Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung, bei der Prüfung der Abzugsmöglichkeiten und bei der Optimierung der Steuerlast. Wer frühzeitig professionelle Hilfe einholt, kann unnötige Fehler vermeiden und die eigenen steuerlichen Möglichkeiten besser ausschöpfen.
Die Quellensteuer im Kanton Aargau ist ein effizientes Mittel, um die Steuerpflicht für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung zu regeln. In bestimmten Fällen wird jedoch eine ordentliche Veranlagung erforderlich oder ist sinnvoll, um von individuellen Abzugsmöglichkeiten zu profitieren. Besonders Personen mit höheren Einkommen, zusätzlichen Einnahmen oder speziellen Lebenssituationen sollten prüfen, ob eine ordentliche Besteuerung infrage kommt. Wer sich mit dem Steuerwesen nicht gut auskennt, profitiert von fachkundiger Beratung, um die steuerlich optimale Lösung zu finden.
Gemeinden mit A
5001 Aarau 1 Fächer
5000 Aarau 1 Zustellung
5000 Aarau 3
5004 Aarau 4 Fächer
5000 Aarau Kaserne
5000 Aarau Postauto Aargau
5000 Aarau
5001 Aarau
5004 Aarau
4663 Aarburg Zustellung
4663 Aarburg
5646 Abtwil AG
5645 Aettenschwil
5643 Alikon
5600 Ammerswil AG
5611 Anglikon
5628 Aristau
8905 Arni AG
8905 Arni-Islisberg
5025 Asp
5056 Attelwil
5105 Auenstein
5644 Auw
Gemeinden mit B
5330 Bad Zurzach
5400 Baden 1 Postautodienst
5400 Baden 1 Zustellung
5400 Baden 1
5400 Baden IM
5400 Baden
5401 Baden
5402 Baden
5404 Baden
5405 Baden
5406 Baden
5333 Baldingen
5017 Barmelweid
5637 Beinwil (Freiamt)
5712 Beinwil am See
5454 Bellikon
5636 Benzenschwil
8962 Bergdietikon
8965 Berikon 1 Zustellung
8965 Berikon 1
8965 Berikon 2 Dorf
8965 Berikon
5627 Besenbüren
5618 Bettwil
5023 Biberstein
5413 Birmenstorf AG
5242 Birr-Lupfig Zustellung
5242 Birr-Lupfig
5242 Birr
5244 Birrhard
5708 Birrwil
5706 Boniswil
5623 Boswil
4814 Bottenwil
5620 Bremgarten AG 1 Zustellung
5620 Bremgarten AG 1
5620 Bremgarten AG 2
5620 Bremgarten AG Kaserne
5620 Bremgarten AG
4805 Brittnau
5200 Brugg AG 1 Zustellung
5200 Brugg AG 1
5200 Brugg AG 3
5200 Brugg AG Dist Fil
5200 Brugg AG Kaserne
5200 Brugg AG
5201 Brugg AG
5505 Brunegg
5033 Buchs AG Zustellung
5033 Buchs AG
5736 Burg AG
5632 Buttwil
5334 Böbikon
5315 Böttstein
5076 Bözen
5624 Bünzen
5619 Büttikon AG
Gemeinden mit D
5026 Densbüren
6042 Dietwil
5610 Dintikon LCD
5606 Dintikon
5605 Dottikon Zustellung
5605 Dottikon
5405 Dättwil AG
5312 Döttingen Zustellung
5312 Döttingen
5724 Dürrenäsch
Gemeinden mit E
Gemeinden mit E
5078 Effingen
5445 Eggenwil
5704 Egliswil
5420 Ehrendingen
5074 Eiken
5077 Elfingen
5304 Endingen
5408 Ennetbaden
5018 Erlinsbach
5275 Etzgen
Gemeinden mit F
5615 Fahrwangen
5316 Felsenau AG
5645 Fenkrieden
5525 Fischbach-Göslikon
5467 Fisibach
5442 Fislisbach
5423 Freienwil
5070 Frick Zustellung
5070 Frick
5324 Full-Reuenthal
Gemeinden mit G
5224 Gallenkirch
5272 Gansingen
5412 Gebenstorf
5637 Geltwil
5073 Gipf-Oberfrick
4856 Glashütten
5728 Gontenschwil
5722 Gränichen Zustellung
5722 Gränichen
Gemeinden mit H
5245 Habsburg
5705 Hallwil
5212 Hausen AG
4316 Hellikon
5604 Hendschiken
5626 Hermetschwil-Staffeln
5415 Hertenstein AG
5027 Herznach
5317 Hettenschwil
5613 Hilfikon
5042 Hirschthal
5113 Holderbank AG
5043 Holziken
5075 Hornussen
5277 Hottwil
5510 Hunzenschwil Dist Ba
5510 Hunzenschwil LZ
5502 Hunzenschwil
5607 Hägglingen
Gemeinden mit I
8905 Islisberg
5083 Ittenthal
Gemeinden mit J
8916 Jonen
Gemeinden mit K
4303 Kaiseraugst Liebrüti
4303 Kaiseraugst
5466 Kaiserstuhl AG
5082 Kaisten
5625 Kallern
8956 Killwangen
5416 Kirchdorf AG
5054 Kirchleerau-Moosleerau
5054 Kirchleerau
5314 Kleindöttingen
5313 Klingnau
8109 Kloster Fahr
5322 Koblenz
5742 Kölliken
5444 Künten
5024 Küttigen
5080 Laufenburg
5325 Leibstadt
5733 Leimbach AG
5426 Lengnau AG
5600 Lenzburg 1
5600 Lenzburg 2
5601 Lenzburg Sonderdienste
5600 Lenzburg Zustellung
5600 Lenzburg
5316 Leuggern
5725 Leutwil
5224 Linn
5242 Lupfig
Gemeinden mit M
4312 Magden
5318 Mandach
5616 Meisterschwanden
5465 Mellikon
5507 Mellingen
5737 Menziken
5634 Merenschwand
5274 Mettau
5054 Moosleerau
5037 Muhen
4322 Mumpf
4853 Murgenthal
5630 Muri AG Zustellung
5630 Muri AG
5506 Mägenwil
4313 Möhlin Zustellung
4313 Möhlin
5237 Mönthal
5103 Möriken AG
5642 Mühlau
4812 Mühlethal
5243 Mülligen
4333 Münchwilen AG
Gemeinden mit N
5524 Nesselnbach
5432 Neuenhof Dist Fil
5432 Neuenhof
5702 Niederlenz
5443 Niederrohrdorf
5524 Niederwil AG
5415 Nussbaumen AG Zustellung
5415 Nussbaumen AG
Gemeinden mit O
5225 Oberbözberg
5036 Oberentfelden Zustellung
5036 Oberentfelden
5108 Oberflachs
5062 Oberhof
5273 Oberhofen AG
5727 Oberkulm
8917 Oberlunkhofen
4324 Obermumpf
5452 Oberrohrdorf
5647 Oberrüti
8966 Oberwil-Lieli
5072 Oeschgen
4665 Oftringen 1 Zustellung
4665 Oftringen 1
4665 Oftringen 2
4665 Oftringen PCL
4665 Oftringen SPN
4665 Oftringen
4305 Olsberg
5504 Othmarsingen
Gemeinden mit P
Gemeinden mit Q
Gemeinden mit R
5734 Reinach AG Zustellung
5734 Reinach AG
5057 Reitnau
5332 Rekingen AG
5453 Remetschwil
5236 Remigen
4310 Rheinfelden 1 Zustellung
4310 Rheinfelden 1
4310 Rheinfelden 2
4310 Rheinfelden SPI Logistics A
4310 Rheinfelden
5084 Rheinsulz
5415 Rieden AG
5323 Rietheim
4853 Riken AG
5223 Riniken
5032 Rohr AG
5022 Rombach
4852 Rothrist Zustellung
4852 Rothrist
8919 Rottenschwil
8964 Rudolfstetten
5102 Rupperswil
5235 Rüfenach AG
5464 Rümikon AG
5406 Rütihof
Gemeinden mit S
5745 Safenwil
5614 Sarmenstorf
5503 Schafisheim
5246 Scherz
5116 Schinznach Bad
5107 Schinznach Dorf
5044 Schlossrued
5046 Schmiedrued-Walde
5046 Schmiedrued
5425 Schneisingen
4325 Schupfart
5326 Schwaderloch
5040 Schöftland
5707 Seengen
5703 Seon Zustellung
5703 Seon
5301 Siggenthal Station
5462 Siglistorf
5643 Sins
4334 Sisseln AG
8957 Spreitenbach Zustellung
8957 Spreitenbach
5053 Staffelbach
5603 Staufen
4332 Stein AG
5608 Stetten AG
5233 Stilli
4802 Strengelbach
5034 Suhr Zustellung
5034 Suhr
5085 Sulz AG
Gemeinden mit T
5306 Tegerfelden
5617 Tennwil
5723 Teufenthal AG
5112 Thalheim AG
5300 Turgi
5522 Tägerig
Gemeinden mit U
5028 Ueken
4813 Uerkheim Zustellung
4813 Uerkheim
5619 Uezwil
5222 Umiken
5224 Unterbözberg
5305 Unterendingen
5035 Unterentfelden
5726 Unterkulm Zustellung
5726 Unterkulm
8918 Unterlunkhofen
5417 Untersiggenthal
Gemeinden mit V
5106 Veltheim AG
5232 Villigen PSI
5234 Villigen
5612 Villmergen Dist Fil
5612 Villmergen
5213 Villnachern
4803 Vordemwald
Gemeinden mit W
5046 Walde AG
5624 Waldhäusern AG
4323 Wallbach
5622 Waltenschwil
4317 Wegenstetten
5430 Wettingen 1 Zustellung
5430 Wettingen 1
5430 Wettingen 2
5430 Wettingen 3
5431 Wettingen Sonderdienste
5430 Wettingen
8967 Widen
5276 Wil AG
5103 Wildegg
5058 Wiliberg
5210 Windisch
5463 Wislikofen
5064 Wittnau
5053 Wittwil
5610 Wohlen AG 1 Zustellung
5610 Wohlen AG 1
5610 Wohlen AG 2
5610 Wohlen AG
5512 Wohlenschwil
5063 Wölflinswil
5303 Würenlingen
5436 Würenlos
Gemeinden mit X
Gemeinden mit Y
Gemeinden mit Z
5079 Zeihen
4314 Zeiningen
5732 Zetzwil
4810 Zofingen PostFinance GLKB
4809 Zofingen Postfinance UBS
4809 Zofingen PostFinance UBS
4800 Zofingen PostFinance
4807 Zofingen PostFinance
4808 Zofingen PostFinance
4801 Zofingen Ringier AG
4800 Zofingen Zustellung
4800 Zofingen
5621 Zufikon
4315 Zuzgen